
Geeignete Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (PV-FFA) in Deutschland werden sowohl durch technische Notwendigkeiten als auch durch planerische und gesetzliche Rahmenbedingungen, insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Baugesetzbuch (BauBG), definiert. PV-FFA im Außenbereich erfordern in der Regel ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan-Änderung und Bebauungsplan).
Technisch gesehen sollte die Flächen eben bis leicht geneigt sein. Weiterhin ist die Nähe zu einem geeigneten Netzverknüpfungspunkt entscheidend für die Wirtschaftlichkeit, da hohe Kosten für lange Anschlussleitungen vermieden werden. Eine Verschattung beispielsweise durch einen angrenzenden Wald sollte ebenenfalls vermieden werden.
Planerisch legt das EEG 2023 fest, welche Flächen für Freiflächen-PV-Anlagen förderfähig sind. Diese Flächen gelten als planerisch begünstigt oder privilegiert.
KontaktFlächen entlang von Infrastruktur (EEG- und BauGB-Privilegierung)
Entlang von Autobahnen und Schienenwegen: PV-FFA sind in einem 500 Meter breiten Streifen längs von Autobahnen und Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen förderfähig (§ 37 Abs. 1 Nr. 2c EEG 2023).
Im BauGB sind PV-FFA in einem 200 Meter-Streifen längs dieser Verkehrswege als im Außenbereich privilegierte Vorhaben eingestuft (§ 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB).
Versiegelte und Konversions-Flächen
Konversionsflächen: Dies sind ehemalige Militär-, Industrie- oder Bergbauflächen, die aus ihrer ursprünglichen Nutzung herausgenommen wurden und nun förderfähig sind.
Versiegelte Flächen: Bereits versiegelte Flächen (unabhängig von der Parkplatz-PV) sind förderfähig (§ 37 Abs. 1 Nr. 2d EEG).

Landwirtschaftliche Flächen
Benachteiligte Gebiete: Landwirtschaftlich als Acker- oder Grünland genutzte Flächen in sogenannten benachteiligten Gebieten sind unter einheitlichen Rahmenbedingungen bundesweit förderfähig (§ 37 Abs. 1 Nr. 2h, i und § 37c EEG). Diese Gebiete sind durch schwachen landwirtschaftlichen Ertrag (geringe Bodengüte) gekennzeichnet.
Agri-PV-Anlagen: Anlagen, die eine Doppelnutzung von Flächen für landwirtschaftliche Produktion und Photovoltaik ermöglichen, sind besonders befürwortet. Entlang von Autobahnen und Schienenwegen: PV-FFA sind in einem 500 Meter breiten Streifen längs von Autobahnen und Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen förderfähig (§ 37 Abs. 1 Nr. 2c EEG 2023).
Weitere geeignete und vorrangige Flächen
Deponien und Halden,
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer (für Floating-PV),
Windenergiebereiche (Repowering-Flächen): Flächen, die bereits für Windenergieanlagen (WEA) ausgewiesen sind, können für eine Doppelnutzung zugunsten von PV-FFA in Betracht kommen, sofern dies mit der Vorrangfunktion Windenergie vereinbar ist.
Flächen für große Batteriespeicher

Für die Installation eines Batteriespeichers sind insbesondere folgende Eigenschaften wichtig:
Ausreichende Entfernung zur Wohnbebauung,
Ebene Topographie, um eine wirtschaftliche Bauweise zu ermöglichen,
Trockenes Gelände zur Sicherstellung der Betriebssicherheit,
Nähe zu Umspannwerken oder erneuerbaren Energieanlagen von Vorteil, sowie
Vorhandener oder realisierbarer Netzanschluss für direkte Einspeisung.
Planerische Ausschlüsse und Restriktionen

Von der Nutzung ausgeschlossen oder nur bedingt geeignet sind in der Regel:
Naturschutzfachlich hochwertige Gebiete: Nationalparks, Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete), Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie gesetzlich geschützte Biotope (§ 37 Abs. 2 Nr. 2a EEG).
Wasserschutzgebiete (häufig Zone I).
Landschaftsschutzgebiete: Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten können Restriktionen unterliegen oder müssen Rücksicht auf den Schutzzweck und ggf. weitere Festsetzungen nehmen.